Allgemeine Leistungsbedingungen (ALB)

der Condev-Automation GmbH
V-ALB-AI-0719-0 Stand 01. Juli 2019

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Condev und dem Auftraggeber gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen diese ALB.

Andere Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Werklohnannahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Dies gilt auch für Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere, aber nicht nur, für Entwicklungsbedingungen des Auftraggebers, soweit die Regelungen darin nicht mit Condev ausgehandelt wurden.

2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB durch Condev.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Condev und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen textlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

§ 2 Gegenstand

Condev entwickelt, konstruiert und stellt für den Auftraggeber Hard- und Softwarekomponenten auf der Basis des mit dem Auftraggeber gemeinsam erstellen Lastenheftes oder des vom Auftraggeber abgezeichneten Condev-Lastenheftes und der Abnahmespezifikation her.

§ 3 Vertragsschluss

1. Die Annahme des Auftrags durch Condev erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.

2. Öffentliche Leistungsbeschreibungen, z.B. im Internet, können nur allgemeiner Natur sein; sofern der Auftraggeber daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.

3. Im Auftrag sind alle erforderlichen Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen.

Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von Condev, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.

4. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von dem Angebot von Condev ab, so hat der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.

5. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

6. Zieht der Auftraggeber einen von Condev angenommene Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Kann der Erfolg der Leistungen von Condev nicht mit Sicherheit erreicht werden, z.B. im Fall von Probeleistungen und Prototypen, gilt der Vertrag als Dienstleistungsvertrag.

§ 4 Auftragsdurchführung

1. Die Durchführung des Auftrages erfolgt gemäß dem vereinbarten Projektabwicklungsverfahren.

2. Zu Beginn der Entwicklung wird zwischen Condev und dem Auftraggeber ein Realisierungsplan vereinbart.

3. Der Auftraggeber und Condev sind sich bewusst, dass Entwicklungen regelmäßig mit Zeitdruck verbunden sind und dass der Entwicklungsgegenstand sich zu Beginn nicht immer in allen Einzelheiten klar abzeichnet.

Condev und der Auftraggeber sind daher berechtigt, jederzeit schriftlich Änderungen des ursprünglich festgelegten Auftragsumfangs und/oder Ergänzungen zu verlangen. Condev erstellt zur Ermittlung des hierdurch verursachten Mehr- oder /Minderaufwands eine vorläufige Kostenschätzung zur Überlassung an den Auftraggeber. Nach dessen Zustimmung beginnt Condev, soweit nicht anders vereinbart, wird, mit den erforderlichen zusätzlichen Arbeiten.

Einseitige Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber sowie sonstige Einwirkungen, die auf eine Veränderung des Vertragsgegenstandes hinauslaufen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Condev und werden auf Zeit- und Materialbasis gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Kostenstruktur gesondert abgerechnet.

4. Die Terminierung der einzelnen Projektphasen erfolgt gemäß vereinbarten Terminplan. Er wird gemäß der im Rahmen der Projektabwicklung geänderten oder ergänzten Anforderungen entwicklungsbegleitend einvernehmlich angepasst und insoweit als verbindlich gekennzeichnet.

5. Die Spezifizierung der für die Entwicklung erforderlichen Rechenzeit und die zum Einsatz kommenden Tools sind Gegenstand des Lastenheftes. Der Auftraggeber stellt Rechenzeit oder Tools unentgeltlich zur Verfügung.

6.Condev erstellt auf der Grundlage der Planungen und des Entwicklungsfortschritts periodisch Projekt-Statusberichte. Widerspricht der Auftraggeber den Berichten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, so gelten die Inhalte des Berichts als akzeptiert.

§ 5 Subunternehmer

Condev behält sich vor, die Bearbeitung des Auftrags ohne Mehrkosten für den Auftraggeber durch einen Subplaner oder Subunternehmer durchführen oder herstellen zu lassen.

§ 6 Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber überlässt Condev vor Ausführung der Leistung unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen und Genehmigungen. Er hat Condev vor Beginn der Auftragstätigkeit auf damit verbundene Risiken und Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber wird in der erforderlichen Weise bei der Ausführung der Leistung mitwirken. Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkungen verantwortet der Auftraggeber.

2. Kommt der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung unter Androhung der Kündigung des Vertrags seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag zum Fristablauf zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Vertrags sind wir berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen.

§ 7 Beistellungen

1. Der Auftraggeber hat bei Anlieferung von Beistellungen alle notwendigen Angaben zu machen, die der Identifikation der Beistellungen und ihrer pfleglichen schadenpräventiven Behandlung dienen.

2. Die angelieferten Beistellungen werden von Condev auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

3. Erweisen sich die Beistellungen als unbrauchbar, so sind Condev die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, die Condev durch Zurverfügungstellung von nicht verwendbaren Beistellungen entstehen, zu ersetzen.

4. Für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der vom Auftraggeber überlassenen Beistellungen sind wir nicht verantwortlich.

§ 8 Leistungsfristen

1. Ist eine Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.

2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Leistungsgegenstandes sind Fristen und Termine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.

3. Fristen und Termine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

§ 9 Abnahme

1. Nach jeder Teilabnahme fertigen die Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll an. Nach erfolgreicher Abnahme unterliegen Mängel den Gewährleistungsvorschriften; der Vertragsgegenstand gilt insoweit als abgenommen.

2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch Condev angezeigt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert hat.

Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels ab, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

3. Bei der Abnahme ist ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt. Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung geht mit Abnahme der Werkleistung auf den Auftraggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

5. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.

6. Ist der Vertragsgegenstand vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Auftraggeber gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

7. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. Nimmt der Auftraggeber die Leistung aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Termin nicht ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen berechtigt.

§ 10 Höhere Gewalt

1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von Condev um die Dauer der eingetretenen Störung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt zählen auch, aber nicht nur, von Condev nicht zu vertretene Umstände, wie Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material- oder Energiemangel bei Condev, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir Condev in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten.

2. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber unverzüglich mit. Sofern Condev solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Werden Leistungen um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

4. Wird die Ausführung aufgrund höherer Gewalt für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird oder wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört, so sind wir berechtigt, die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und Vergütung für die Condev bereits entstanden Kosten zu verlangen, die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

§ 11 Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.

2. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von Condev erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Leistungen werden dokumentiert.

3. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach Abnahme sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4. Bestehen mehrere offene Forderungen von Condev gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

5. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.

7. Die Abtretung von Forderungen gegen Condev bedarf unserer Zustimmung.

8. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von Condev nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuer belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an Condev zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 12 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von Condev.

2. Bei Beschädigung oder Verlust der Leistungsgegenstände auf dem Transport hat der Auftraggeber unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und Condev davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 13 Wareneingangskontrolle und Mängelrüge

1. Sofern keine Abnahme des Vertragsgegenstandes vereinbart wurde, findet für die Leistungen von Condev § 377 HGB entsprechende Anwendung. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen in diesem Fall voraus, dass dieser die Vertragsgegenstände nach Maßgabe des § 377 HGB auf Mängel untersucht und Condev erkannte Mängel unverzüglich ab Mangelentdeckung unter spezifischer Angabe des jeweiligen Mangels schriftlich oder in Textform anzeigt. Anderenfalls gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei genehmigt. Die Beweislast dafür, dass ein versteckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

2. Die weitere Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel im Wareneingang oder während der Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich nach Entdeckung einzustellen.

3. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 14 Gewährleistung

1. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist berechtigt.

2. Ansprüche zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.

§ 15 Rechtsmängel

Aufträge nach Angaben des Auftraggebers werden auf dessen Gefahr ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Auftraggeber Condev von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei.

Die Haftung von Condev für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen. Im Fall von derartigen Rechtsmängeln ist Condev berechtigt, die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in zumutbarem Umfang zu beseitigen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte

1. Condev behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Die Übertragung des Vertragsgegenstandes und der dazugehörigen Unterlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Rechte an den Auftraggeber erfolgt nach vertragsgemäßer Bezahlung und Erstattung sämtlicher Kosten. Sofern nicht anders vereinbart wird, steht dem Auftraggeber nach Übertragung ein ausschließliches und unbefristetes Recht zu, den Vertragsgegenstand beliebig zu nutzen, nutzen zu lassen und Dritten beliebige Nutzungsrechte an dem Vertragsgegenstand einzuräumen.

3. Condev ist berechtigt, Know-how, welches im Rahmen der Auftragsabwicklung erworben wurde, zu verwenden.

§ 17 Haftung

1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Auftraggebers.

4. Soweit unsere Haftung eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Soweit unsere Haftung eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Condev von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Condev von Ansprüchen Dritter unverzüglich zu unterrichten.

§ 18 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 19 Geheimhaltung

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch Condev bekannt waren. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Condev weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.

4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit Condev gegenüber Dritten darf nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Condev erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

5. Der Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit Condev werben; er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann ist – nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Auftraggebers.

2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 21 Datenschutz

Wir behandeln alle Daten des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von Condev erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

§ 22 Kontaktdaten

Geschäftsführender Gesellschafter: Björn Harre

Condev-Automation GmbH
Obere Erlentiefenstr. 27
59192 Bergkamen

Tel.: +49 2307 554-768
Fax: +49 2307 554-911

info(at)condev-automation.de
www.condev-automation.de

Registergericht: Amtsgericht Hamm HRB 7746